Ziele des Fördervereins


Förderverein der Erich Kästner Grundschule e.V.
Lambertusstr. 77
50374 Erftstadt-Bliesheim


Vereinssatzung


I. Name und Sitz sowie Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Förderverein Erich Kästner Grundschule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt-Bliesheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


II. Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung der Erich Kästner Grundschule in Erftstadt-Bliesheim. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die finanzielle Unterstützung der Erich Kästner Grundschule in Erftstadt-Bliesheim bei der Anschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln,
  2. die Unterstützung der Schule bei der Durchführung von zusätzlichen Arbeitsgemeinschaften,
  3. die Unterstützung der Grundschule bei der Durchführung von Veranstaltungen der Erich Kästner Grundschule zur Belebung und Erhaltung des Brauchtums,
  4. die finanzielle Unterstützung der Erich Kästner Grundschule bei Sonderveranstaltungen im Einzelfall.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines Zwecks fällst das Vermögen des Vereins an die „Speicherspatzen“, Betreuungsverein der Erich Kästner Grundschule in Erftstadt-Bliesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erich Kästner Grundschule zu verwenden hat.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand zu entscheiden hat.


IV. Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vereins. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es den Jahresbeitrag nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig zahlt.

 

V. Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres und im
Jahre des Beitritts bis spätestens 6 Wochen nach Beitrittserklärung zu
zahlen. Die Mitglieder werden gebeten, möglichst am
Lastschriftverfahren teilzunehmen.

VI. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem Schatzmeister und weiteren – in der Regel zwei – Beisitzern als engerem Vorstand. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind für den Verein allein vertretungsberechtigt. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet auch das Vereinsvermögen.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem jeweiligen Schulleiter und dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft („geborene Mitglieder“), bzw. im Verhinderungsfall dessen Vertreter. Der erweiterte Vorstand hat nur beratende Funktion.
(3) Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Ein Vorstandsmitglied des engeren Vorstand kann den Verein alleine vertreten. Bei Verfügungen über 200,- € ist die Mitwirkung eines zweiten Vorstandsmitglieds notwendig.
(5) Der engere Vorstand kann für satzungsmäßige Zwecke externe Berater gegen Entgelt heranziehen.


VII. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sind die Gründe zur Einberufung anzugeben.

VIII. Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfache Mitteilung am schwarzen Brett der Erich Kästner Grundschule in Erftstadt-Bliesheim berufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

IX. Ablauf der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist sowohl der Vorsitzende, als auch sein Stellvertreter verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen durch Hand heben; wenn 1/3 der entscheidenden Mitglieder das verlangt, muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen.


X. Protokollierung von Beschlüssen


Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.


XI. Gemeinnützigkeit


Der Erstantrag der Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt Euskirchen
gestellt worden und wurde anerkannt.


Erftstadt-Bliesheim, 29. November 2017